Absatz eins,Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 61/2012
Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 - KorrStrÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 - KorrStrÄG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 168caufgehoben
Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte
Paragraph 168 c,
- Absatz 2,Übersteigt der Wert des Vorteils 3.000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,)