Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 168cParagraph 168 c
Inkrafttretensdatum
01.09.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte
§ 168c.Paragraph 168 c,
(1)Absatz eins,Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Übersteigt der Wert des Vorteils 3.000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,)
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012
Dokumentnummer
NOR40110126