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§ 168c StGB

Fassungen
01.01.2008 bis 31.08.2009 — BGBl. I Nr. 109/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 168c28.12.201928.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 111/2019 · aufgehoben
§ 168c01.09.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012
§ 168c01.01.200831.08.2009 BGBl. I Nr. 109/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 109/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte

Paragraph 168 c,

  1. Absatz eins,Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Übersteigt der Wert des Vorteils 5 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093655