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BGBl. I Nr. 61/2012

kundgemacht 24.07.2012 RIS↗Parlament↗
Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 - KorrStrÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 - KorrStrÄG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 184 § 0↗RIS↗
§ 168daufgehoben
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012 § 168d↗RIS↗

Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

Paragraph 168 d,

Wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.