Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 168dParagraph 168 d
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
§ 168d.Paragraph 168 d,
Wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012
Dokumentnummer
NOR40093656