Rechtstracker.at

§ 168d StGB

Fassungen
28.12.2019 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 111/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 168d28.12.201928.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 111/2019 · aufgehoben
§ 168d01.01.200831.12.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168 d

Inkrafttretensdatum

28.12.2019BGBl. I Nr. 111/2019

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union

Paragraph 168 d,

  1. Absatz eins,Wer als Amtsträger unmittelbar oder mittelbar Mittel oder Vermögenswerte verwaltet und diese Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung bindet oder ausbezahlt oder sonstige Vermögenswerte entgegen ihrer Zweckbestimmung zuweist oder verwendet und dadurch die finanziellen Interessen der Union schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer durch die Tat einen 100 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 111/2019
2. jetzt § 168g

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40219970