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BGBl. I Nr. 62/2012

kundgemacht 24.07.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2012, des Bundesfinanzrahmengesetzes 2012 bis 2015, des Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016, des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2012, das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015, das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016, das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) 6 § 0↗RIS↗
§ 33geändertAbs 7 Z 1a (neu), Z 8, Z 9 (neu); Abs 8
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2013) · idF BGBl. I Nr. 35/2012 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 62/2012 § 33↗RIS↗
in Kraft 01.01.2013 – 27.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 62/2012 · danach: BGBl. I Nr. 159/2024 § 33↗RIS↗
… 19 unveränderte Absätze
Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag
§ 33.
(1) Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:
1. Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,
2. Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,
3. Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
4. Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit,
5. Auszahlungen aus Transfers,
6. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
7. Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen.
(2) Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß § 32 ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.
(3) Es ist eine Investitionsveranschlagung zu erstellen, in der die Veränderungen der Vermögenspositionen aus
1. dem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit (§ 21 Abs. 2 Z 2) und
2. dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (§ 21 Abs. 2 Z 3)
darzustellen sind.
Aus der Investitionsveranschlagung sind die daraus resultierenden Ein- und Auszahlungen zu planen.
(4) Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(5) Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.
(6) Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.
(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
1. Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
1a. Einzahlungen aus liquiden Mitteln gemäß § 33 Abs. 8,
2. Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
… 4 unveränderte Absätze
3. Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,
4. Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,
5. Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
6. Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
7. Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen und
8. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen.,
9. Auszahlungen aus liquiden Mitteln gemäß § 33 Abs. 8.
(8) Ergibt sich bei Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses zwischen der tatsächlichen Nettofinanzierung und dem tatsächlichen Nettofinanzierungsbedarf ein Unterschiedsbetrag, so ist dieser Unterschiedsbetrag dem nachfolgenden Finanzjahr zuzurechnen und erhöht die Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit des nachfolgenden Finanzjahres. Bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses wird vom Saldo des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) abgezogen. Die Differenz ergibt die Veränderung der liquiden Mittel aus dem Finanzierungshaushalt. Eine Erhöhung der liquiden Mittel wird im laufenden Finanzjahr als Auszahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 9), eine Reduktion der liquiden Mittel als Einzahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 1a) im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.
Schlagworte
Einzahlung, Anschaffungskosten