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§ 33 BHG 2013

Fassungen
01.01.2013 bis 27.12.2024 — BGBl. I Nr. 62/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute28.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 159/2024
§ 3301.01.201327.12.2024 BGBl. I Nr. 62/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 62/2012

Außerkrafttretensdatum

27.12.2024danach: BGBl. I Nr. 159/2024

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:
    1. Ziffer eins
      Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,
    2. Ziffer 2
      Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,
    3. Ziffer 3
      Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
    4. Ziffer 4
      Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit,
    5. Ziffer 5
      Auszahlungen aus Transfers,
    6. Ziffer 6
      Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
    7. Ziffer 7
      Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen.
  2. Absatz 2,Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß Paragraph 32, ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.
  3. Absatz 3,Es ist eine Investitionsveranschlagung zu erstellen, in der die Veränderungen der Vermögenspositionen aus
    1. Ziffer eins
      dem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2,) und
    2. Ziffer 2
      dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,)
      darzustellen sind.
    Aus der Investitionsveranschlagung sind die daraus resultierenden Ein- und Auszahlungen zu planen.
  4. Absatz 4,Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  5. Absatz 5,Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.
  6. Absatz 6,Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (Paragraph 21, Absatz 2,) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.
  7. Absatz 7,Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
    1. Ziffer eins
      Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
    2. Ziffer eins a
      Einzahlungen aus liquiden Mitteln gemäß Paragraph 33, Absatz 8,,
    3. Ziffer 2
      Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
    4. Ziffer 3
      Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,
    5. Ziffer 4
      Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,
    6. Ziffer 5
      Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
    7. Ziffer 6
      Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
    8. Ziffer 7
      Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen und
    9. Ziffer 8
      Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,
    10. Ziffer 9
      Auszahlungen aus liquiden Mitteln gemäß Paragraph 33, Absatz 8,
  8. Absatz 8,Bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses wird vom Saldo des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung (Paragraph 21, Absatz 2,) abgezogen. Die Differenz ergibt die Veränderung der liquiden Mittel aus dem Finanzierungshaushalt. Eine Erhöhung der liquiden Mittel wird im laufenden Finanzjahr als Auszahlung (Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 9), eine Reduktion der liquiden Mittel als Einzahlung (Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 1a) im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.

Schlagworte

Einzahlung, Anschaffungskosten

Im RIS seit

27.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40141432