Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 19Absatz eins und 2 : zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 122, Absatz 19
Text
Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
Einzahlungen aus Finanzerträgen,
Auszahlungen für Personal,
Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand,
Auszahlungen aus Transfers,
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen und
Auszahlungen aus Finanzaufwand.
(2)Absatz 2,Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß § 32 ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen für Personal, betrieblichen Sachaufwand, Transfers und Finanzaufwand im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, Transfers und Finanzerträgen im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß Paragraph 32, ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen für Personal, betrieblichen Sachaufwand, Transfers und Finanzaufwand im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, Transfers und Finanzerträgen im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.
(3)Absatz 3,Es ist eine Investitionsveranschlagung zu erstellen, in der die Veränderungen der Vermögenspositionen aus
dem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit (§ 21 Abs. 2 Z 2) unddem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2,) und
dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (§ 21 Abs. 2 Z 3)dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,)
darzustellen sind.
Aus der Investitionsveranschlagung sind die daraus resultierenden Ein- und Auszahlungen zu planen.
(4)Absatz 4,Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. (5)Absatz 5,Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.
(6)Absatz 6,Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (Paragraph 21, Absatz 2,) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.
(7)Absatz 7,Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
Einzahlungen aus liquiden Mitteln gemäß § 33 Abs. 8,Einzahlungen aus liquiden Mitteln gemäß Paragraph 33, Absatz 8,,
Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,
Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,
Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen und
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,
Auszahlungen aus liquiden Mitteln gemäß § 33 Abs. 8.Auszahlungen aus liquiden Mitteln gemäß Paragraph 33, Absatz 8,
(8)Absatz 8,Bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses wird vom Saldo des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) abgezogen. Die Differenz ergibt die Veränderung der liquiden Mittel aus dem Finanzierungshaushalt. Eine Erhöhung der liquiden Mittel wird im laufenden Finanzjahr als Auszahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 9), eine Reduktion der liquiden Mittel als Einzahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 1a) im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.Bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses wird vom Saldo des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung (Paragraph 21, Absatz 2,) abgezogen. Die Differenz ergibt die Veränderung der liquiden Mittel aus dem Finanzierungshaushalt. Eine Erhöhung der liquiden Mittel wird im laufenden Finanzjahr als Auszahlung (Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 9), eine Reduktion der liquiden Mittel als Einzahlung (Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 1a) im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.
Schlagworte
Einzahlung, Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40267348