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§ 33 BHG 2013

Fassungen
ab 28.12.2024 — BGBl. I Nr. 159/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute28.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 159/2024
§ 3301.01.201327.12.2024 BGBl. I Nr. 62/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

28.12.2024BGBl. I Nr. 159/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Absatz eins und 2 : zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 122, Absatz 19

Text

Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:
    1. Ziffer eins
      Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,
    2. Ziffer 2
      Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,
    3. Ziffer 3
      Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
    4. Ziffer 4
      Einzahlungen aus Finanzerträgen,
    5. Ziffer 5
      Auszahlungen für Personal,
    6. Ziffer 6
      Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand,
    7. Ziffer 7
      Auszahlungen aus Transfers,
    8. Ziffer 8
      Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
    9. Ziffer 9
      Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen und
    10. Ziffer 10
      Auszahlungen aus Finanzaufwand.
  2. Absatz 2,Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß Paragraph 32, ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen für Personal, betrieblichen Sachaufwand, Transfers und Finanzaufwand im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, Transfers und Finanzerträgen im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.
  3. Absatz 3,Es ist eine Investitionsveranschlagung zu erstellen, in der die Veränderungen der Vermögenspositionen aus
    1. Ziffer eins
      dem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2,) und
    2. Ziffer 2
      dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,)
      darzustellen sind.
    Aus der Investitionsveranschlagung sind die daraus resultierenden Ein- und Auszahlungen zu planen.
  4. Absatz 4,Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  5. Absatz 5,Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.
  6. Absatz 6,Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (Paragraph 21, Absatz 2,) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.
  7. Absatz 7,Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
    1. Ziffer eins
      Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
    2. Ziffer eins a
      Einzahlungen aus liquiden Mitteln gemäß Paragraph 33, Absatz 8,,
    3. Ziffer 2
      Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
    4. Ziffer 3
      Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,
    5. Ziffer 4
      Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,
    6. Ziffer 5
      Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
    7. Ziffer 6
      Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
    8. Ziffer 7
      Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen und
    9. Ziffer 8
      Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,
    10. Ziffer 9
      Auszahlungen aus liquiden Mitteln gemäß Paragraph 33, Absatz 8,
  8. Absatz 8,Bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses wird vom Saldo des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung (Paragraph 21, Absatz 2,) abgezogen. Die Differenz ergibt die Veränderung der liquiden Mittel aus dem Finanzierungshaushalt. Eine Erhöhung der liquiden Mittel wird im laufenden Finanzjahr als Auszahlung (Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 9), eine Reduktion der liquiden Mittel als Einzahlung (Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 1a) im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.

Schlagworte

Einzahlung, Anschaffungskosten

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40267348