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§ 34 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 62/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 62/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 62/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsvoranschlag nicht zu veranschlagen:
    1. Ziffer eins
      Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung;
    2. Ziffer 2
      Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für Dritte bestimmt sind, ausgenommen solche des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, sowie die Weiterleitung oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle;
    3. Ziffer 3
      Einzahlungen, die dem Bund zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen sowie deren Rückzahlung;
    4. Ziffer 4
      Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung;
    5. Ziffer 5
      Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln;
    6. Ziffer 6
      Ein- und Auszahlungen für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger;
    7. Ziffer 7
      nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung;
    8. Ziffer 8
      Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführende Stelle oder Teile einer solchen gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist;
    9. Ziffer 9
      Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
    10. Ziffer 10
      Empfangene Ersatzleistungen im Sinne des Paragraph 65,;
    11. Ziffer 11
      Abgabenguthaben sowie anrechenbare öffentliche Abgaben;
    12. Ziffer 12
      Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen;
    13. Ziffer 13
      Einzahlungen, die einer Leiterin oder einem Leiter einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für eine andere Leiterin oder einen anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an die zuständige haushaltsführende Stelle;
    14. Ziffer 14
      1. Litera a
        die Auszahlungen zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (Paragraph 50, Absatz 3,) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen und
      2. Litera b
        bei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ein- und Auszahlungen in der Höhe der Anschaffungskosten;
    15. Ziffer 15
      Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 3,;
    16. Ziffer 16
      Auszahlungen für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;
    17. Ziffer 17
      Ein- und Auszahlungen bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;
    18. Ziffer 18
      die Gebarung gemäß Paragraph 81,;
    Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,)
  2. Absatz 2,Die Verrechnung zu Absatz eins, hat nach den Grundsätzen des Paragraph 96, Absatz 3, zu erfolgen.

Schlagworte

Einzahlung, Umsatzsteuergebarung, Gehaltsabzugsgebarung, Lohnabzugsgebarung

Im RIS seit

27.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40141433