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§ 35 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Gesetzliche Verpflichtungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Als gesetzliche Verpflichtungen sind jene Mittel zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen sowie anderen Normen in Gesetzesrang festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen, ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.
  2. Absatz 2,Gesetzliche Verpflichtungen sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen.
  3. Absatz 3,Überschreitungen bei gesetzlichen Verpflichtungen sind im jeweiligen Globalbudget oder in der jeweiligen Untergliederung auszugleichen oder zu bedecken.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113969