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BGBl. I Nr. 63/2012

kundgemacht 25.07.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wehrgesetzes 2001 und des Waffengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001 und das Waffengesetz 1996 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffengesetz 1996 (WaffG) 18 § 0↗RIS↗
§ 51geändertAbs 1 Z 8, Z 9, Z 10 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2012) · idF BGBl. I Nr. 43/2010 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 63/2012 § 51↗RIS↗
in Kraft 01.10.2012 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 63/2012 · danach: BGBl. I Nr. 115/2012 § 51↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Verwaltungsübertretungen
§ 51.
(1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1. Schußwaffen führt;
2. verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;
4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
5. Munition anderen Menschen überläßt;
6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;
7. eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;
8. eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterläßt unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt;
9. Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt.;
10. es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.