Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patientinnen (Patienten) sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation.
BGBl. I Nr. 80/2012
Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen sowie Änderung des Ärztegesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen erlassen und das Ärztegesetz 1998 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Ziel und Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation sind dann von diesem Bundesgesetz erfasst, wenn sie ärztliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, sind und dürfen diesfalls vorbehaltlich Absatz 3, und 4 nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.
- Absatz 3,Auf Tätigkeiten, für die die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994,, gilt, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
- Absatz 4,Auf Tätigkeiten, für die das Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, gilt, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.