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BGBl. I Nr. 86/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) neu § 0↗RIS↗
§ 67neu
in Kraft 15.08.2012 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 67↗RIS↗

Funktionsdauer der Disziplinarkommission

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Erforderlichenfalls können unter Anwendung von Paragraph 66, Absatz 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
    1. Ziffer eins
      während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen das Mitglied betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
    2. Ziffer 2
      bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
    2. Ziffer 2
      bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder
    3. Ziffer 3
      auf Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar
      1. Litera a
        bei den richterlichen Mitgliedern durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz,
      2. Litera b
        bei den anderen Mitgliedern, die von der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit bestellt wurden, durch diese bzw. diesen,
      3. Litera c
        bei den übrigen Mitgliedern durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
    4. Ziffer 4
      mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangene strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
    5. Ziffer 5
      bei Kammermitgliedern auch durch Annahme der Wahl in ein Organ der Tierärztekammer oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.