Absatz eins,Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Erforderlichenfalls können unter Anwendung von Paragraph 66, Absatz 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden.
BGBl. I Nr. 86/2012
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67neu
Funktionsdauer der Disziplinarkommission
Paragraph 67,
- Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
- Ziffer einswährend eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen das Mitglied betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
- Ziffer 2bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
- Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
- Ziffer einsmit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
- Ziffer 2bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder
- Ziffer 3auf Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar
- Litera abei den richterlichen Mitgliedern durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz,
- Litera bbei den anderen Mitgliedern, die von der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit bestellt wurden, durch diese bzw. diesen,
- Litera cbei den übrigen Mitgliedern durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
- Ziffer 4mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangene strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
- Ziffer 5bei Kammermitgliedern auch durch Annahme der Wahl in ein Organ der Tierärztekammer oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.