Rechtstracker.at

§ 67 TÄKamG

Fassungen
15.08.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute27.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 171/2021
§ 6701.01.201426.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 6715.08.201231.12.2013 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Funktionsdauer der Disziplinarkommission

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Erforderlichenfalls können unter Anwendung von Paragraph 66, Absatz 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
    1. Ziffer eins
      während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen das Mitglied betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
    2. Ziffer 2
      bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
    2. Ziffer 2
      bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder
    3. Ziffer 3
      auf Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar
      1. Litera a
        bei den richterlichen Mitgliedern durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz,
      2. Litera b
        bei den anderen Mitgliedern, die von der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit bestellt wurden, durch diese bzw. diesen,
      3. Litera c
        bei den übrigen Mitgliedern durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
    4. Ziffer 4
      mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangene strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
    5. Ziffer 5
      bei Kammermitgliedern auch durch Annahme der Wahl in ein Organ der Tierärztekammer oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141884