Rechtstracker.at

§ 67 TÄKamG

Fassungen
ab 27.08.2021 — BGBl. I Nr. 171/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute27.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 171/2021
§ 6701.01.201426.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 6715.08.201231.12.2013 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

27.08.2021BGBl. I Nr. 171/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Funktionsdauer der Disziplinarkommission

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Erforderlichenfalls können unter Anwendung von Paragraph 66, Absatz 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
    1. Ziffer eins
      während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen das Mitglied betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
    2. Ziffer 2
      bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
    2. Ziffer 2
      bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder
    3. Ziffer 3
      auf begründeten Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar bei den Mitgliedern, die von der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt wurden, durch diese bzw. diesen, bei den übrigen Mitgliedern durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
    4. Ziffer 4
      mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangene strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
    5. Ziffer 5
      bei Kammermitgliedern auch durch Annahme der Wahl in ein Organ der Tierärztekammer oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40233153