Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 86/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) neu § 0↗RIS↗
§ 77neu
in Kraft ab 15.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 § 77↗RIS↗

Verhandlung in Abwesenheit

Paragraph 77,

In Abwesenheit der bzw. des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie bzw. er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen hatte,
  2. Ziffer 2
    ihr bzw. ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und
  3. Ziffer 3
    sie bzw. er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.