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BGBl. I Nr. 87/2012

kundgemacht 16.08.2012 RIS↗Parlament↗
Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG
Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) 14622 § 0↗RIS↗
§ 42aufgehoben
in Kraft 01.07.2008 – 31.12.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012 § 42↗RIS↗

Grundsatzentscheidungen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Stellt sich dem in einem anhängigen Verfahren zur Entscheidung berufenen Einzelrichter oder Senat des Asylgerichtshofes
    1. Ziffer eins
      eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil
      1. Litera a
        von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde,
      2. Litera b
        eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder
      3. Litera c
        die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, oder
    2. Ziffer 2
      eine Rechtsfrage, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt,
    so hat darüber auf Antrag des zuständigen Einzelrichters oder Senates ein verstärkter Senat des Asylgerichtshofes (Kammersenat) zu entscheiden (Grundsatzentscheidung).
  2. Absatz 2,Der für die Grundsatzentscheidung zuständige Kammersenat kann die Behandlung einer Rechtsfrage ablehnen, wenn seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht gegeben sind.
  3. Absatz 3,Der zuständige Kammersenat hat eine Grundsatzentscheidung zu treffen, wenn dies der Bundesminister für Inneres aus Anlass einer Entscheidung des Asylgerichtshofes aus den Gründen des Absatz eins, beantragt. Dieser Antrag hat keine Auswirkungen auf den entschiedenen Anlassfall.
  4. Absatz 4,Wurde die Erlassung einer Grundsatzentscheidung beantragt und im Fall eines Antrages nach Absatz eins, deren Behandlung nicht abgelehnt, so hat der Vorsitzende des Kammersenates den Präsidenten darüber in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat unverzüglich alle übrigen Richter des Asylgerichtshofes und das Bundesasylamt von der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu informieren.
  5. Absatz 5,Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind von Amts wegen vom Präsidenten des Asylgerichtshofes dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
  6. Absatz 6,Ist bei einem Kammersenat ein Verfahren zur Erlassung einer Grundsatzentscheidung anhängig, so können bei den Einzelrichtern und Senaten anhängige Verfahren – einschließlich des Anlassfalles für die Grundsatzentscheidung – mit Verfahrensanordnung ausgesetzt werden, wenn die Grundsatzentscheidung auch für diese Verfahren maßgeblich sein könnte. Der Ablauf gesetzlicher Entscheidungsfristen wird gehemmt.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz 6, ausgesetzten Verfahren sind jedenfalls fortzusetzen, wenn der Kammersenat eine Grundsatzentscheidung getroffen hat und der Verwaltungsgerichtshof
    1. Ziffer eins
      über die Grundsatzentscheidung in der Sache selbst entschieden hat oder
    2. Ziffer 2
      nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung des Kammersenates eine Entscheidung getroffen hat, wobei eine allfällige Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist zu berücksichtigen ist.
  8. Absatz 8,Die Aussetzung und die Fortsetzung des Verfahrens nach Absatz 6 und 7 sind dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mitzuteilen.
  9. Absatz 9,Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen.