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BGBl. I Nr. 94/2012

kundgemacht 14.11.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Seniorengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Seniorengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2012× zu Bundes-Seniorengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Seniorengesetz 116 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1; Abs 2 Z 2, Z 4, Z 5, Z 6 (neu)
in Kraft 01.07.1998 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 84/1998 · danach: BGBl. I Nr. 94/2012 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 94/2012 § 11↗RIS↗
Aufgaben des Bundesseniorenbeirates
§ 11.
(1) Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer, integrations- oder integrationspolitischer generationenpolitischer Bedeutung sind.
(2) Weitere Aufgaben des Bundesseniorenbeirates sind:
1. die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,
2. die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik sowie die Ausarbeitung eines langfristigen Seniorenplanes einschließlich von Vorschlägen zur Finanzierung der Umsetzung auf Grundlage des Seniorenplanes Bundesplanes für Seniorinnen und Senioren,
3. die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Senioren berühren können,
4. die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte - mit Ausnahme von Förderungen gemäß § 19 - nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel und,
5. die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 19 Abs. 4. und
6. die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Zertifizierungsbeirat gemäß § 20a Abs. 5 Z 3 und Abs. 6.