Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.1998 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 94/2012
§ 1101.07.199831.12.2012 BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Seniorengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 84/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 94/2012

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgaben des Bundesseniorenbeirates

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer oder integrationspolitischer Bedeutung sind.
  2. Absatz 2,Weitere Aufgaben des Bundesseniorenbeirates sind:
    1. Ziffer eins
      die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik sowie die Ausarbeitung eines langfristigen Seniorenplanes einschließlich von Vorschlägen zur Finanzierung der Umsetzung des Seniorenplanes,
    3. Ziffer 3
      die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Senioren berühren können,
    4. Ziffer 4
      die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte - mit Ausnahme von Förderungen gemäß Paragraph 19, - nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel und
    5. Ziffer 5
      die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 19, Absatz 4,

Schlagworte





Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Gesetzesnummer

10001535

Dokumentnummer

NOR12016821

alte Dokumentnummer

N1199812338U