Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 94/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 94/2012
§ 1101.07.199831.12.2012 BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Seniorengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 94/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgaben des Bundesseniorenbeirates

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer, integrations- oder generationenpolitischer Bedeutung sind.
  2. Absatz 2,Weitere Aufgaben des Bundesseniorenbeirates sind:
    1. Ziffer eins
      die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik auf Grundlage des Bundesplanes für Seniorinnen und Senioren,
    3. Ziffer 3
      die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Senioren berühren können,
    4. Ziffer 4
      die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte - mit Ausnahme von Förderungen gemäß Paragraph 19, - nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel,
    5. Ziffer 5
      die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 19, Absatz 4, und
    6. Ziffer 6
      die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Zertifizierungsbeirat gemäß Paragraph 20 a, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6,

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014

Gesetzesnummer

10001535

Dokumentnummer

NOR40142931