Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.1998 BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Seniorengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 84/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Einberufung der Sitzungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
  2. Absatz 2,Die Einladung zur Sitzung an die Mitglieder soll nach Möglichkeit drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014

Gesetzesnummer

10001535

Dokumentnummer

NOR12016822

alte Dokumentnummer

N1199812339U