Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Seniorengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Mitglied und Ersatzmitglied des Beirates kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 müssen außerdem Senioren im Sinne des § 2 sein.Mitglied und Ersatzmitglied des Beirates kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, müssen außerdem Senioren im Sinne des Paragraph 2, sein.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 133/1955, Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014
Dokumentnummer
NOR12016820
alte Dokumentnummer
N1199812337U