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BGBl. I Nr. 98/2012

kundgemacht 14.11.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) 8181 § 0↗RIS↗
§ 22fneu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 98/2012 § 22f↗RIS↗

Auflösung des Fonds

Paragraph 22 f,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen aufzulösen, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Fondsvermögen mehr vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichend ist und eine Zuführung zusätzlicher Mittel nicht in Betracht kommt, oder
    3. Ziffer 3
      der Zweck des Fonds nicht erreicht wird.
  2. Absatz 2,Das bei Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen ist auf die den Beitrag gemäß Paragraph 22 d, zahlenden Überlasser anteilsmäßig aufzuteilen oder – sofern eine Aufteilung unwirtschaftlich wäre – der entsprechenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber zu übertragen.