Absatz eins,Die Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
BGBl. I Nr. 99/2012
Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Transparenzdatenbankbeirat
Paragraph 20,
- Absatz 2,Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit
- Ziffer einsan der allenfalls erforderlichen Koordinierung der Kategorisierung der Leistungsangebote nach Paragraph 22, Absatz eins,; dazu gehören auch Vorschläge zur Erweiterung der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“;
- Ziffer 2an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes sowie der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;
- Ziffer 3an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank;
- Ziffer 4an der Evaluierung gemäß Artikel 15, Absatz 5, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank;
- Ziffer 5an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
- Absatz 3,Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
- Ziffer einsein Vertreter des Bundeskanzlers;
- Ziffer 2ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
- Ziffer 3ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
- Ziffer 4ein Vertreter des Datenschutzrates;
- Ziffer 5ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
- Ziffer 6ein Vertreter der BRZ GmbH;
- Ziffer 7ein Vertreter jedes Landes;
- Ziffer 8ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
- Ziffer 9ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
- Absatz 4,Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
- Absatz 5,Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
- Absatz 6,Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.