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BGBl. I Nr. 25/2023

kundgemacht 22.03.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2023× zu TDBG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) 412 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 2 Z 1 (aufgehoben)
in Kraft 15.11.2012 – 22.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 99/2012 · danach: BGBl. I Nr. 25/2023 § 20↗RIS↗
in Kraft 23.03.2023 – 27.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 25/2023 · danach: BGBl. I Nr. 168/2023 § 20↗RIS↗
Transparenzdatenbankbeirat
§ 20.
(1) Die Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
(2) Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit
1. an der allenfalls erforderlichen Koordinierung der Kategorisierung der Leistungsangebote nach § 22 Abs. 1; dazu gehören auch Vorschläge zur Erweiterung der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“;
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)
2. an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes sowie der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;
… 16 unveränderte Absätze
3. an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;
4. an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;
5. an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
(3) Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
1. ein Vertreter des Bundeskanzlers;
2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
3. ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
4. ein Vertreter des Datenschutzrates;
5. ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
6. ein Vertreter der BRZ GmbH;
7. ein Vertreter jedes Landes;
8. ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
9. ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
(4) Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
(5) Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.