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BGBl. II Nr. 153/2013

kundgemacht 06.06.2013 RIS↗
Änderung der Lebensmittelgutachterverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Lebensmittelgutachterverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 153/2013× zu Lebensmittelgutachterverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelgutachterverordnung 7 § 0↗RIS↗
§ 5geändert
in Kraft 20.06.1997 – 06.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 161/1997 · danach: BGBl. II Nr. 153/2013 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 07.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 153/2013 § 5↗RIS↗
§ 5.
Soweit eine Person eine Lehrbefugnis in einer der angestrebten Tätigkeiten entsprechenden Studienrichtung (Studienzweig) besitzt, verkürzt sich die nach § 3 Abs. 2 geforderte Dauer der praktischen Tätigkeit um die Hälfte, die praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 auf zwei Jahre. Bei Bedarf entscheidet der Bundesminister für Gesundheit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates der EU oder EWR-Staates oder der Schweiz, ob ein Zeugnis über eine Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Befähigung vermittelten oder bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 1 entspricht.