Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgutachterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Soweit eine Person eine Lehrbefugnis in einer der angestrebten Tätigkeiten entsprechenden Studienrichtung (Studienzweig) besitzt, verkürzt sich die nach § 3 Abs. 2 geforderte Dauer der praktischen Tätigkeit um die Hälfte, die praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 auf zwei Jahre. Soweit eine Person eine Lehrbefugnis in einer der angestrebten Tätigkeiten entsprechenden Studienrichtung (Studienzweig) besitzt, verkürzt sich die nach Paragraph 3, Absatz 2, geforderte Dauer der praktischen Tätigkeit um die Hälfte, die praktische Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, auf zwei Jahre.
Anmerkung
Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2013.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
NOR12141080
alte Dokumentnummer
N8199746751L