Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmittelgutachterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Bei Bedarf entscheidet der Bundesminister für Gesundheit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates der EU oder EWR-Staates oder der Schweiz, ob ein Zeugnis über eine Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Befähigung vermittelten oder bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 1 entspricht. Bei Bedarf entscheidet der Bundesminister für Gesundheit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates der EU oder EWR-Staates oder der Schweiz, ob ein Zeugnis über eine Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Befähigung vermittelten oder bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß Paragraph eins, entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Dokumentnummer
NOR40151365