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BGBl. II Nr. 179/2013

kundgemacht 24.06.2013 RIS↗
Änderung der Arzneimittelbetriebsordnung 2009
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Arzneimittelbetriebsordnung 2009 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 179/2013× zu AMBO 2009×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelbetriebsordnung 2009 (AMBO 2009) 312 § 0↗RIS↗
§ 4bneu
in Kraft 25.06.2013 – 01.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 179/2013 § 4b↗RIS↗

Einfuhr von Wirkstoffen für Humanarzneimittel

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,Wirkstoffe für Humanarzneimittel dürfen aus Drittländern nur unter folgenden Voraussetzungen eingeführt werden:
    1. Ziffer eins
      die Wirkstoffe wurden nach Standards hergestellt, die den von der Europäischen Union festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe mindestens gleichwertig sind, und
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, Tritt mit 2.7.2013 in Kraft)
  2. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 2.7.2013 in Kraft)
  3. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 2.7.2013 in Kraft)
§ 4bgeändertAbs 1 Z 2 (neu), lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu); Abs 2; Abs 3
in Kraft 25.06.2013 – 01.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 179/2013 § 4b↗RIS↗
in Kraft 02.07.2013 – 28.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 179/2013 · danach: BGBl. II Nr. 10/2025 § 4b↗RIS↗
Einfuhr von Wirkstoffen für Humanarzneimittel
§ 4b.
(1) Wirkstoffe für Humanarzneimittel dürfen aus Drittländern nur unter folgenden Voraussetzungen eingeführt werden:
1. die Wirkstoffe wurden nach Standards hergestellt, die den von der Europäischen Union festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe mindestens gleichwertig sind, und
2. (Anm.: Tritt mit 2.7.2013 in Kraft)
2. den Wirkstoffen liegt eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes bei, dass
a) die Standards, die für den Herstellerbetrieb gelten, in dem dieser Wirkstoff hergestellt wird, den von der Europäischen Union festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe mindestens gleichwertig sind,
b) dieser Herstellerbetrieb regelmäßigen strengen und transparenten Kontrollen und Maßnahmen zur wirksamen Durchsetzung der Guten Herstellungspraxis unterliegt, einschließlich wiederholter und unangekündigter Inspektionen, durch die gewährleistet wird, dass die öffentliche Gesundheit mindestens in gleichem Maße wie in der Europäischen Union geschützt wird, und
c) falls Verstöße festgestellt wurden, Informationen zu solchen Verstößen vom Ausfuhrland unverzüglich an die Europäische Union weitergeleitet werden.
(2) (Anm.: Tritt mit 2.7.2013 in Kraft) Das Erfordernis einer schriftlichen Bestätigung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht, wenn das Ausfuhrland in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste gemäß Art. 111b der Richtlinie 2001/83/EG angeführt ist. Abs. 1 Z 2 gilt unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 9a Abs. 1 Z 11a des Arzneimittelgesetzes.
(3) (Anm.: Tritt mit 2.7.2013 in Kraft) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann, wenn dies notwendig ist, um die Verfügbarkeit von Arzneimitteln sicher zu stellen, die Anwendung des Erfordernisses einer schriftlichen Bestätigung gemäß Abs. 1 Z 2 für einen Zeitraum aussetzen, der nicht über die Geltungsdauer des Zertifikats über die Gute Herstellungspraxis hinausreicht, wenn ein Herstellerbetrieb eines Drittlandes, der einen zur Ausfuhr bestimmten Wirkstoff herstellt, von einem Mitgliedstaat inspiziert und seine Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe festgestellt wurde. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat – sofern von der Möglichkeit einer solchen Aussetzung Gebrauch gemacht wird – die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen.