BGBl. II Nr. 242/2013
Änderung der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Entscheidung
§ 10.
(1) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmergruppe) andererseits zu fällen.
(2) Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.
(3) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung.
(4) Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine Berufung nicht zulässig kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.