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§ 10 SchliSt-Geo.

Fassungen
16.09.1987 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 444/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 242/2013
§ 1016.09.198731.12.2013 BGBl. Nr. 444/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

16.09.1987BGBl. Nr. 444/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 242/2013

Abkürzung

SchliSt-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entscheidung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmergruppe) andererseits zu fällen.
  2. Absatz 2,Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung.
  4. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013

Gesetzesnummer

10008631

Dokumentnummer

NOR12102699

Alte Dokumentnummer

N6198710090Y