Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2013Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Entscheidung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmergruppe) andererseits zu fällen.
(2)Absatz 2,Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung.
(4)Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
NOR40154965