BGBl. II Nr. 297/2013
1. Fahrradverordnungs-Novelle
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrradverordnung geändert wird (1. Fahrradverordnungs-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
Rennfahrräder
§ 4.
(1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
2. Rennlenker;
3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.