Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrradverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Rennfahrräder
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
(2)Absatz 2,Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.Rennfahrräder dürfen ohne die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013
Dokumentnummer
NOR40017679