Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fahrradverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Rennfahrräder
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
(2)Absatz 2,Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.Rennfahrräder dürfen ohne die in Paragraph eins, Ziffer 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Dokumentnummer
NOR40156882