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BGBl. II Nr. 322/2013

kundgemacht 29.10.2013 RIS↗
Änderung der Namensänderungsverordnung 1997
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Namensänderungsverordnung 1997 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 322/2013× zu NÄV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Namensänderungsverordnung 1997 (NÄV) 3 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Z 2; Abs 2
in Kraft 02.01.2010 – 31.10.2013 · idF BGBl. II Nr. 2/2010 · danach: BGBl. II Nr. 322/2013 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.11.2013 – 31.08.2024 · idF BGBl. II Nr. 322/2013 · danach: BGBl. II Nr. 417/2023 § 2↗RIS↗
Beilagen zum Antrag
§ 2.
(1) Dem Antrag sind beizulegen
1. die Geburtsurkunde des Antragstellers;
2. die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt;
3. der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, zukommt, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit;
4. der Nachweis des Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
5. der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.
(2) Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Von der Vorlage von Nachweisen ist abzusehen, wenn diese durch Einschau in der Behörde zur Verfügung stehende Register erzielt werden können.