Absatz eins,Ist der Betroffene bereits in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so ist ein Hinweisblatt (Paragraph 12, Absatz 2,) mit dem früheren Familiennamen anzulegen und an Stelle des Karteiblattes einzuordnen. Auf dem Karteiblatt selbst ist der geänderte, als anders lautend festgestellte, festgesetzte oder berichtigte Familienname oberhalb des bisherigen Familiennamens anzumerken. Das Karteiblatt ist nach dem nunmehr geltenden Familiennamen in die Kartei neu einzuordnen.
BGBl. II Nr. 323/2013
Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31aufgehoben
Paragraph 31,
- Absatz 2,Reicht bei einem Karteiblatt nach dem Muster der Anlage 9 die Rubrik „Familienname“ für weitere Eintragungen nicht aus, so ist ein neues Karteiblatt anzulegen und dem alten vorzusetzen. In der Rubrik „Familienname“ des neuen Karteiblattes ist jedoch lediglich der nunmehr geltende Familienname einzutragen, und zwar in der untersten Zeile. Anmerkungen (Paragraph 15, Ziffer 4,) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlussblatt (Paragraph 15, Ziffer 5,) vorzunehmen. Das neue und das alte Karteiblatt sind miteinander zu verbinden.
- Absatz 3,Absatz eins und 2 sind sinngemäß bei einer Änderung des Vornamens anzuwenden.