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BGBl. II Nr. 323/2013

kundgemacht 29.10.2013 RIS↗
Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 323/2013× zu Staatsbürgerschaftsverordnung 1985×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 21510 § 0↗RIS↗
§ 9aufgehoben
in Kraft 02.01.2010 – 31.10.2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2013 § 9↗RIS↗

Zu Paragraph 50, StbG

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (Paragraph 10, Litera a,), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (Paragraph 47, Absatz eins, StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (Paragraph 10, Litera b,) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.
  2. Absatz 2,Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Absatz eins, angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.