Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2013Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zu § 50 StbGZu Paragraph 50, StbG
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (§ 10 lit. a), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (§ 10 lit. b) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (Paragraph 10, Litera a,), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (Paragraph 47, Absatz eins, StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (Paragraph 10, Litera b,) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte.
(2)Absatz 2,Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Abs. 1 angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Absatz eins, angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.
Schlagworte
Namensänderung, EDV
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013
Dokumentnummer
NOR40116147