Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 329/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Eintragungen auf dem Karteiblatt dürfen nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Die Eintragungen auf dem Karteiblatt sind mit Schreibmaschine, Tinte oder anderen die Schriftbeständigkeit gewährleistenden Mitteln durchzuführen. Für häufig wiederkehrende Anmerkungen dürfen Stempel verwendet werden.
(3)Absatz 3,Jede Eintragung ist mit dem Datum der Eintragung und der Unterschrift oder dem Handzeichen des Eintragenden zu versehen. Gleiches gilt für die Berichtigung einer Eintragung. Radierungen sind nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR12061503
alte Dokumentnummer
N4198513604S