Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 336/2013

kundgemacht 07.11.2013 RIS↗
Änderung der Hochschul-Zulassungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Hochschul-Zulassungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 336/2013× zu HZV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV) 103 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 2
in Kraft 01.10.2007 – 07.11.2013 · idF BGBl. II Nr. 112/2007 · danach: BGBl. II Nr. 336/2013 § 3↗RIS↗
in Kraft 08.11.2013 – 31.12.2014 · idF BGBl. II Nr. 336/2013 § 3↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Eignung
Eignung zum Bachelorstudium
§ 3.
(1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst:
1. Die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes;
2. die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die erforderliche Sprech- und Stimmleistung;
3. die im Curriculum für den jeweiligen Studiengang festgelegte fachliche Eignung, wie insbesondere
a) die musikalisch-rhythmische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und
b) die körperlich-motorische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Bewegung und Sport“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen.
(2) Neben der allgemeinen Universitätsreife (§ 51 Abs. 1 und 2 bis 2a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Abs. 1 umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung:
1. Für das Lehramt für Berufsschulen:
… 37 unveränderte Absätze
a) für die Fachgruppe I (allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe II (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
b) für die Fachgruppe III (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
c) in allen Fällen die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufspraxis.
2. Für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
a) Für die Fachgruppe A (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
b) für die Fachgruppe B (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
c) in beiden Fällen die Zurücklegung einer einschlägigen Berufspraxis, die für Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule mindestens zwei, im Übrigen mindestens drei Jahre zu umfassen hat.
3. Für das Lehramt für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
a) Für die fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
b) für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
4. Für das Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
a) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
b) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
5. Für das Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
a) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
b) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung.
6. Für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:
a) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer anderen berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
c) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder
bb) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
7. Für das Lehramt für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
a) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer anderen berufsbildenden höheren Schule oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder
bb) der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
dd) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
(3) Die Studienkommissionen haben durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 und 2 zu treffen. Dabei sind insbesondere
1. die Anforderungen an die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes gemäß Abs. 1 Z 1 in der Weise zu konkretisieren, dass keine in der Person der Zulassungsbewerberin oder des Zulassungsbewerbers gelegenen Gründe vorliegen, die der Ausübung des angestrebten Lehrberufes auch nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehramtsausbildung, um deren Zulassung angesucht wurde, entgegenstehen;
2. die Anforderungen an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Sprech- und Stimmleistung gemäß Abs. 1 Z 2 in der Weise zu konkretisieren, dass – auch entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten – sämtliche für die Unterrichtsarbeit notwendigen (schrift)sprachlichen und stimmlichen Qualitätskriterien erfüllt sind;
3. die Anforderungen an die fachliche Eignung, insbesondere an die musikalisch-rhythmische und die körperlich-motorische Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten zu konkretisieren;
4. die Unterrichtsgegenstände den Fachgruppen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 2 zuzuordnen;
5. die Mindestdauer und Art der Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 festzulegen, wobei auf die besondere Situation von Studierenden in der Übergangsphase Bedacht zu nehmen ist
6. die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Z 1 bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.
§ 3geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Schlussteil, lit b (entfallen); Abs 3 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen)
in Kraft 08.11.2013 – 31.12.2014 · idF BGBl. II Nr. 336/2013 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 336/2013 § 3↗RIS↗
2. Abschnitt
Eignung
Eignung zum Bachelorstudium
§ 3.
(1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:
1. Die grundsätzliche persönliche und leistungsbezogene Eignung für die Ausübung des Lehrberufes insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;
2. die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die erforderliche Sprech- fachliche und Stimmleistung künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;
3. die im Curriculum für den jeweiligen Studiengang festgelegte fachliche Eignung, wie insbesondere pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen.
a) die musikalisch-rhythmische Die Feststellung der Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und gemäß Abs. 1 hat sich auf wissenschaftlich fundierte diagnostische Verfahren zu stützen. Diese müssen einen klaren Bezug zu den genannten Kriterien der Eignung aufweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist laufenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu unterziehen.
b) die körperlich-motorische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Bewegung und Sport“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen.
(2) Neben der allgemeinen Universitätsreife (§ 51 Abs. 1 bis 2a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Abs. 1 umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung:
… 30 unveränderte Absätze
1. Für das Lehramt für Berufsschulen:
a) für die Fachgruppe I (allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe II (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
b) für die Fachgruppe III (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
c) in allen Fällen die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufspraxis.
2. Für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
a) Für die Fachgruppe A (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
b) für die Fachgruppe B (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
c) in beiden Fällen die Zurücklegung einer einschlägigen Berufspraxis, die für Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule mindestens zwei, im Übrigen mindestens drei Jahre zu umfassen hat.
3. Für das Lehramt für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
a) Für die fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
b) für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
4. Für das Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
a) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
b) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
5. Für das Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
a) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
b) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung.
6. Für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:
a) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer anderen berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
c) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder
bb) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
7. Für das Lehramt für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
a) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer anderen berufsbildenden höheren Schule oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder
bb) der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
dd) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
(3) Die Studienkommissionen haben durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 und 2 zu treffen. Dabei sind insbesondere Verordnungen festzulegen:
1. die Anforderungen an die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes gemäß Abs. 1 Z 1 in der Weise zu konkretisieren, dass keine in der Person der Zulassungsbewerberin oder des Zulassungsbewerbers gelegenen Gründe vorliegen, die der Ausübung des angestrebten Lehrberufes auch nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehramtsausbildung, um deren Zulassung angesucht wurde, entgegenstehen; die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,
2. die Anforderungen an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Sprech- und Stimmleistung gemäß Abs. 1 Z 2 in der Weise zu konkretisieren, dass – auch entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten – sämtliche für die Unterrichtsarbeit notwendigen (schrift)sprachlichen und stimmlichen Qualitätskriterien erfüllt sind; und 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2013)
3. die Anforderungen an die fachliche Eignung, insbesondere an die musikalisch-rhythmische und die körperlich-motorische Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten zu konkretisieren;
4. die Unterrichtsgegenstände den Fachgruppen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 2 zuzuordnen;
5. die Mindestdauer und Art der Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 festzulegen, wobei auf die besondere Situation von Studierenden in der Übergangsphase Bedacht zu nehmen ist
6. die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Z 1 bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.
§ 3geändertAbs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, lit d (neu), Z 2 lit a, lit b, lit c, Z 3 lit a, lit b, Z 4 lit a, lit b, Z 5 (entfallen), Z 6 (entfallen), Z 6 lit c, Z 7 (entfallen); Abs 3 Z 2, Z 3, Z 3 Anm (neu)
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 336/2013 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 12.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 336/2013 · danach: BGBl. II Nr. 177/2018 § 3↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Eignung
Eignung zum Bachelorstudium
§ 3.
(1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:
1. persönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;
2. fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;
3. pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen.
Die Feststellung der Eignung gemäß Abs. 1 hat sich auf wissenschaftlich fundierte diagnostische Verfahren zu stützen. Diese müssen einen klaren Bezug zu den genannten Kriterien der Eignung aufweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist laufenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu unterziehen.
(2) Neben der allgemeinen Universitätsreife (§ 51 Abs. 1 bis 2a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Abs. 1 umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der die Sekundarstufe ( Berufsbildung):
1. Für das Lehramt für Berufsschulen die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie in Technik und Gewerbe:
a) für die Fachgruppe I (allgemein bildende das Fächerbündel „allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe II (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
b) für die Fachgruppe III (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen Meisterprüfung berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung und Ausbildung oder erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Credits,
c) in allen Fällen für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die Zurücklegung erfolgreiche Ablegung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufspraxis. Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
d) für die Fächerbündel gemäß lit. a bis c die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis:
aa) für die Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwei Jahren,
bb) im Übrigen im Ausmaß von mindestens drei Jahren;
2. Für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren Mode und höheren Schulen Design:
a) Für die Fachgruppe A (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
b) für die Fachgruppe B (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und sowie
c) in beiden Fällen die Zurücklegung einer einschlägigen Berufspraxis, die für Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule mindestens zwei, im Übrigen mindestens drei Jahre zu umfassen hat. für die Fächerbündel gemäß lit. a und b je nach Festlegung durch die Studienkommission die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
3. Für das Lehramt für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren Information und höheren Schulen Kommunikation sowie für den Fachbereich Ernährung:
a) Für die fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Ausbildung, Befähigung sowie
b) für je nach Festlegung durch die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände Studienkommission die erfolgreiche Ablegung Absolvierung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung. facheinschlägigen Berufspraxis;
4. Für das Lehramt für die Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren Agrar, Ernährung und höheren Schulen Biologie (Umwelt):
a) für das Fächerbündel „fachtheoretische und allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung einer oder den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen berufsbildenden höheren Schule Universitätsstudiums oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums,
b) für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ im Fachbereich Agrar die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung. sowie
5. Für das Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
a) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
b) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung.
6. Für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:
a) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer anderen berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
c) die erfolgreiche Ablegung für beide Fächerbündel je nach Festlegung der Reifeprüfung und Studienkommission die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis.
aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder
bb) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
7. Für das Lehramt für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
a) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer anderen berufsbildenden höheren Schule oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
aa) die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oder
bb) der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
cc) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
dd) der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
(3) Die Studienkommissionen haben durch Verordnungen festzulegen:
1. die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,
2. und 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2013) die Mindestdauer und Art einer allfällig erforderlichen Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie
4 3. die Unterrichtsgegenstände den Fachgruppen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 2 zuzuordnen; die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Abs. 2 Z 1 bis 4 einschlägig bzw. gleichwertig sind.
(Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2013)
5. die Mindestdauer und Art der Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 festzulegen, wobei auf die besondere Situation von Studierenden in der Übergangsphase Bedacht zu nehmen ist
Schlagworte
6. die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Z 1 bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.
Sprechleistung, Berufsschule