Absatz eins,Folgende Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:
- Ziffer einsFahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind,
- Ziffer 2Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m,
- Ziffer 3Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (Paragraph 6 Punkt 12,),
- Ziffer 4Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden,
- Ziffer 5Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.