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BGBl. II Nr. 363/2013

kundgemacht 25.11.2013 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 363/2013× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 514 § 0↗RIS↗
§ 1321neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 363/2013 § 1321↗RIS↗

Funkanlagen

Paragraph 13 Punkt 21,

  1. Absatz eins,Folgende Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:
    1. Ziffer eins
      Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind,
    2. Ziffer 2
      Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (Paragraph 6 Punkt 12,),
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden,
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Absatz eins und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.