BGBl. II Nr. 363/2013
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1603geändertAbs 2; Abs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 4; Abs 5; Abs 6 (entfallen)
Übergangsvorschriften
§ 16.03.
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005) Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (§ 6.12. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO) gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO. Bis dahin bleibt § 6.12. erster Satz in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung in Kraft.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005) Gemische, die gemäß §§ 8.02 und 8.03 in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO befördert werden und die gemäß Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gemäß Art. 61 Z 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
1. bis zum 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden und
2. bis zum 1. Juni 2017 befördert werden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005) Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen des § 13.20. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005) Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.