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BGBl. II Nr. 363/2013

kundgemacht 25.11.2013 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 363/2013× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 514 § 0↗RIS↗
§ 401geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.04.1976 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 93/1976 · danach: BGBl. II Nr. 363/2013 § 401↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 363/2013 § 401↗RIS↗
Abschnitt IV
SCHALLZEICHEN Schallzeichen und Sprechfunk
Allgemeines
§ 4.01.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden. Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde, unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa 1 Sekunde betragen.
Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde,
unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa 1 Sekunde betragen.