Absatz eins,Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 13 Punkt 21, mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.
BGBl. II Nr. 363/2013
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 405neu
Sprechfunk
Paragraph 4 Punkt 05,
- Absatz 2,Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.