BGBl. II Nr. 363/2013
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 612geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2 (neu)
§ 6.12.
(1) Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn der Radarbeobachter mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist. Das Fahrzeug unterliegt auch in einem solchen Fall den Vorschriften dieser Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
1. der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt,
2. sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, und
3. das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. ausgerüstet ist.
(2) Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Abs. 1 Z 2) nicht erforderlich.