gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera b, c, oder e ADR,
BGBl. II Nr. 363/2013
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 803neu
Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
Paragraph 8 Punkt 03,
Paragraph 8 Punkt 01, gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern
- Ziffer eins
- Ziffer 2gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 Litera a, b, d, e, oder f ADR und
- Ziffer 3gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR,
sofern es sich hierbei um nicht wassergefährdende Stoffe handelt und die Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf Fähren erfolgt, die für deren Transport zugelassen sind.