BGBl. II Nr. 364/2013
Änderung der Schleppliftverordnung 2004 – SchleppVO 2004
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Verordnung über den Bau und Betrieb von Schleppliften (Schleppliftverordnung 2004 – SchleppVO 2004) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 5 (neu); Abs 3 (neu); Abs 4 (neu) · umnummeriert: Abs 5
§ 14.
(1) Die zuständige Behörde hat sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in geeigneter Weise von dessen Eignung zu überzeugen und bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen. Ist die Weiterbestellung bescheidmäßig Eignung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde die Weiterverwendung als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter mit Bescheid zu untersagen.
(2) Die Der Meldung der erstmaligen Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters für mehrere Schlepplifte auch unterschiedlicher Schleppliftunternehmen ist zulässig, wenn dieser oder Betriebsleiter-Stellvertreters an die Schlepplifte in angemessener Zeit von seinem jeweiligen Standort aus erreichen kann. Für den Betriebsleiter-Stellvertreter kann vom Erfordernis der Erreichbarkeit in angemessener Zeit abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass zuständige Behörde sind neben der Betrieb Angabe des Schleppliftes eingestellt wird, sofern weder und der verantwortliche vorgesehenen Funktion (verantwortlicher Betriebsleiter noch der Betriebsleiter- Stellvertreter den Schlepplift in angemessener Zeit erreichen können. Eine derartige Bestimmung ist oder Betriebsleiter-Stellvertreter) folgende Unterlagen jeweils in die Betriebsvorschrift aufzunehmen. Kopie anzuschließen:
1. Lebenslauf, aus dem insbesondere die bisherige berufliche Laufbahn entnommen werden kann;
2. Zeugnis über den positiven Abschluss des Ausbildungskurses für Betriebsleiter für Schlepplifte oder für öffentliche Seilbahnen (Ausstellungsdatum jeweils nicht länger als zehn Jahre zurückliegend) und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 5, den Nachweis über die darin geforderte praktische Einschulung;
3. ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung (Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegend);
4. Strafregisterbescheinigung (Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegend);
5. Nachweis der Identität (amtlicher Lichtbildausweis).
(3) Die Bestellung eines gemeinsam verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Schlepplifte, auch unterschiedlicher Schleppliftunternehmen, ist zulässig.
(4) Ist die jederzeitige Erreichbarkeit eines Schleppliftes durch den diensthabenden Betriebsleiter in angemessener Zeit von seinem jeweiligen Standort aus nicht gegeben, darf mit dem Schlepplift nicht Betrieb geführt werden. Als angemessene Zeit gilt ein Zeitraum von längstens zwanzig Minuten. Eine derartige Bestimmung ist in die Betriebsvorschrift aufzunehmen.
(35) Die Übernahme der Tätigkeit als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter durch den Vorstand oder Geschäftsführer eines Schleppliftunternehmens ist zulässig.