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§ 14 SchleppVO 2004

Fassungen
04.12.2004 bis 26.11.2013 — BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute27.11.2013 § → § BGBl. II Nr. 364/2013
§ 1404.12.200426.11.2013 BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 464/2004

Außerkrafttretensdatum

26.11.2013danach: BGBl. II Nr. 364/2013

Abkürzung

SchleppVO 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in geeigneter Weise von dessen Eignung zu überzeugen und bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Weiterbestellung bescheidmäßig zu untersagen.
  2. Absatz 2,Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters für mehrere Schlepplifte auch unterschiedlicher Schleppliftunternehmen ist zulässig, wenn dieser die Schlepplifte in angemessener Zeit von seinem jeweiligen Standort aus erreichen kann. Für den Betriebsleiter-Stellvertreter kann vom Erfordernis der Erreichbarkeit in angemessener Zeit abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb des Schleppliftes eingestellt wird, sofern weder der verantwortliche Betriebsleiter noch der Betriebsleiter- Stellvertreter den Schlepplift in angemessener Zeit erreichen können. Eine derartige Bestimmung ist in die Betriebsvorschrift aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Übernahme der Tätigkeit als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter durch den Vorstand oder Geschäftsführer eines Schleppliftunternehmens ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003796

Dokumentnummer

NOR40058869